Gebühren & Beiträge
Tarifübersicht
(Preisübersicht gemäß Preisangabenverordnung)
gültig ab 01.01.2025
Benutzungsgebühr gemäß § 8 Beitrags- u. Gebührensatzung
a) Die Grundgebühr gemäß Abs. 2 beträgt pro Monat bei Wasserzählern mit einer Nennleistung
→ bis zu 5 m³ | netto 11,25 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 12,04 € |
→ über 5 m³ bis zu 10 m³ | netto 22,50 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 24,08 € |
→ über 10 m³ bis zu 20 m³ | netto 45,00 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 48,15 € |
→ über 20 m³ | netto 90,00 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 96,30 € |
b) Die Verbrauchsgebühr gemäß Absatz 3 beträgt netto 1,93 € / m³ zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 2,07 € je m³ (Umsatzsteuer gerundet).
Einheitssätze zur Ermittlung des Aufwandsersatzes für Grundstücksanschlüsse gemäß § 15 Beitrags- u. Gebührensatzung
a) Grundbetrag bis zu einer Anschlussweite von:
DA 32: 2.010,00 € netto zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 2.150,70 €
(größer DA 32 nach Aufwand)
b) Mehrbetrag je lfd. m für eine Anschlussweite von:
DA 32: 11,00 € netto zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 11,77 €
(größer DA 32 nach Aufwand)
Anschlussbeitrag gemäß § 3 Abs. 8 Beitrags- u. Gebührensatzung
Der Anschlussbeitrag beträgt netto 1,68 € / m² zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 1,80 € / m² der durch Anwendung der Zuschläge nach § 3 Abs. 2 bis 6 der Beitrags- u. Gebührensatzung ermittelten modifizierten Grundstücksflächen (Umsatzsteuer gerundet).
Standrohrmiete gemäß § 10 Absatz 2 Beitrags- u. Gebührensatzung
Die Standrohrmiete beträgt netto 2,50 € / Tag zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 2,68 € / Tag (Umsatzsteuer gerundet).
Bei Überschreitung der Vorzeigefrist ist ein Versäumniszuschlag von netto 1,00 € / Tag zzgl. 7 % Umsatzsteuer = brutto 1,07 € / Tag zu zahlen.
Anschlussbeiträge
Jeder Eigentümer eines durch die Wasserversorgungsleitung des WTL erschlossenen Grundstückes beteiligt sich nach dem Maß der Ausnutzbarkeit (Grundfläche, Geschosszahl, gewerbliche Nutzung) des Grundstückes an den Kosten für die erstmalige Herstellung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage.
Der hierfür durch den WTL nach den einzuhaltenden Vorschriften des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erhobene Anschlussbeitrag ist in den §§ 1 – 6 der Beitrags- und Gebührensatzung des WTL abschließend geregelt.
Der Anschlussbeitrag deckt nicht nur die für die Versorgungsleitung vor dem Grundstück und im Ortsteil entstandenen Herstellungskosten, sondern darüber hinaus auch anteilig die entstandenen Herstellungskosten für z.B. Haupttransportleitungen, Pumpstationen, Hochbehälter und auch die Wasseraufbereitungs- und Brunnenanlagen (Wasserwerke).
Der Anschlussbeitrag leistet hierdurch neben der Kreditfinanzierung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtfinanzierung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des WTL. Er wird nur einmalig erhoben. Die durch den Anschlussbeitrag veranlagte Grundstücksfläche wird zukünftig nicht noch einmal zum Anschlussbeitrag veranlagt.
Dieser Beitrag ist im Übrigen nicht mit den Kosten für die Herstellung des Wasseranschlusses von der Straße bis in das Gebäude zu verwechseln. Diese Kosten werden separat nach Herstellung mit dem Bescheid über Aufwandersatz erhoben. Nähere Informationen zum Hausanschluss finden Sie hier.
Alle Fragen rund um das Thema Anschlussbeitrag beantwortet:
Herr Florian Hagenau | Tel. 0 54 51 – 900 219 | fhagenau@wtl-wasser.de